Über Personen, die ihn belasteten, äussere er sich despektierlich. Mit Verweis auf zwei konkrete Vorkommnisse anlässlich von Konfrontationseinvernahmen wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass beim Beschwerdeführer nicht bloss von einer theoretischen Möglichkeit von Kollusionshandlungen auszugehen sei, sondern dass er bereits Kollusionshandlungen vorgenommen habe: «Zu den oben erwähnten Aussagen von I.____