Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich der Kollusionsgefahr geltend, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund sei sein Kollusionsinteresse als hoch einzustufen. Er sei nur betreffend eine einzige Tathandlung geständig (Vorfall vom 18. November 2016, als er auf frischer Tat mit einem in seinem Auto versteckten Kokainblock erwischt wurde). Über Personen, die ihn belasteten, äussere er sich despektierlich.