4 der Staatsanwaltschaft vorgetragenen, vertretbaren Gründe zur Bejahung des dringenden Tatverdachts verweisen durfte. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen dringenden Tatverdachts sind nicht stichhaltig. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2, S. 4) und auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Haftverlängerungsantrag, Ziff. 1.a.–e, S. 2–10, sowie Ergänzungen in der Stellungnahme zur Beschwerde) verwiesen werden.