Darlegungen der Staatsanwaltschaft abgestellt hat, ohne über die Beilagen zum Einvernahmeprotokoll zu verfügen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Haftprüfungsverfahren lässt keinen Raum zu für ausgedehnte Beweismassnahmen. Es ist nicht Aufgabe des Haftgerichts, jeden einzelnen Vorhalt im Detail zu prüfen. Dass die Vorinstanz der Darstellung der Staatsanwaltschaft gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Einvernahmeprotokoll lassen sich, auch ohne die Beilagen, genügend konkrete Anhaltspunkte für eine (noch weiter abzuklärende) Involvierung des Beschwerdeführers in Drogengeschäfte entnehmen, womit die Vorinstanz zu Recht auf die von