Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag hat er zum dringenden Tatverdacht – trotz jüngst gewährter Akteneinsicht – nichts zu den vorerwähnten Vorhalten und deren Entkräftung vorgebracht, sondern auf eine Stellungnahme verzichtet. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren – wiederum ohne inhaltlich etwas zur Entkräftung der diesbezüglich belastenden Umstände vorzubringen – behauptet, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie bezüglich der neu aufgetauchten Vorwürfe im Zusammenhang mit einer möglichen Involvierung des Beschwerdeführers in Drogenhändel in der Romandie auf die nachvollziehbaren