Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, kann übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft festgestellt werden, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag hat er zum dringenden Tatverdacht – trotz jüngst gewährter Akteneinsicht – nichts zu den vorerwähnten Vorhalten und deren Entkräftung vorgebracht, sondern auf eine Stellungnahme verzichtet.