Einvernahme wollte er offensichtlich nicht detaillierter darauf eingehen. Aus dem der Vorinstanz vorgelegten Einvernahmeprotokoll vom 28. März 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den Brüdern F.________ und E.________ in Kontakt stand und dass diese beiden in Lausanne von der Polizei angehalten wurden, wobei Kokain und ein Mobiltelefon (dessen Nummer in Korrespondenzen auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers auftauchte) zum Vorschein kamen. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, kann übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft festgestellt werden, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.