Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft stütze ihren Verdacht auf Nachrichten, welche sich gemäss Haftverlängerungsantrag vom 7. April 2017 nicht in den Haftakten befunden hätten. Der Vorinstanz wurde das Protokoll der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 28. März 2017 ohne Beilagen zu den Akten gereicht. Anlässlich dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Auswertung seines Mobiltelefons SAMSUNG SM-J500H konfrontiert (Z. 79 ff.). U.a. wurde ihm eine Viber-Unterhaltung mit E.________ vom 1. September 2016 (ausgedruckt 31 Seiten lang) vorgehalten.