Dies sei auch nicht verwunderlich, weil sich in den Haftakten lediglich das Einvernahmeprotokoll vom 28. März 2017 befinde, aus welchem weder der Wortlaut der vorgehaltenen Nachrichten noch sonstige Anhaltspunkte für ein konkretes Delikt hervorgehen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen bzw. habe es zumindest unterlassen, die wesentlichen Gründe zu nennen, weshalb sie den dringenden Tatverdacht diesbezüglich (implizit) bejahe. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden.