2 Der Beschwerdeführer moniert (Beschwerde, S. 3), die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort zum dringenden Tatverdacht hinsichtlich der mutmasslichen Drogendelikte in der Romandie, in deren Zusammenhang die Staatsanwaltschaft die Einvernahme mit den Brüdern F.________ und E.________ geplant habe. Dies sei auch nicht verwunderlich, weil sich in den Haftakten lediglich das Einvernahmeprotokoll vom 28. März 2017 befinde, aus welchem weder der Wortlaut der vorgehaltenen Nachrichten noch sonstige Anhaltspunkte für ein konkretes Delikt hervorgehen würden.