a «Ad Ziff. 1»). Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid ebenfalls auf bereits Gesagtes, insbesondere auf den ausführlichen Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft und kam zum Schluss, dass sich der Tatverdacht verdichtet habe und darüber hinaus eine Steigerung der Belastungen in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht feststellbar sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2, S. 4).