4. Was den dringenden Tatverdacht anbelangt, verwies die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 7. April 2017 zunächst auf das in den bisherigen Verfahren bereits Erwähnte und ergänzte anschliessend, inwiefern sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer durch die zwischenzeitlich durchgeführten Beweismassnahmen erhärtet habe (Ziff. 1 Bst. a–e, S. 2–10). In seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag vom 18. April 2017 verzichtete der Beschwerdeführer darauf, sich zum dringenden Tatverdacht zu äussern (S. 1 Bst. a «Ad Ziff.