Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft am 17. Januar 2017 und am 21. April 2017. Gegen den letzten Verlängerungsentscheid erhob der Beschuldigte am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Hauptantrag, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftverlängerung angemessen, d.h. auf wenige Tage nach Beschlussfassung, zu verkürzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, allfällige Konfrontationseinvernahmen mit den Gebrüdern D.________ unverzüglich vorzunehmen.