Ferner sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr in geeigneter Weise zu bannen vermöchten. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.