Er habe dort bloss eine Batterie kaufen wollen (EV Beschwerdeführer vom 21. April 2017, Z. 172 sowie Z. 181 f.). Darüber hinaus ergeben sich konkrete Indizien für Kollusionsgefahr daraus, dass der Beschwerdeführer offenbar dazu neigt, Delikte so lange abzustreiten, bis sie ihm hinreichend klar nachgewiesen werden können (vgl. betreffend Diebstahl Mitsubishi bspw. EV Beschwerdeführer vom 2. August 2016, Z.66 sowie EV Beschwerdeführer vom 21. April 2017, Z. 118 f.; betreffend Einbruchsversuch in L.________ EV Beschwerdeführer vom 21. April 2017, Z. 98 f.)