Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Kollusionsgefahr ist zu bejahen. Es sind zusätzliche Ermittlungshandlungen notwendig, welche der Beschwerdeführer in Freiheit beeinflussen und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte. Dazu gehören insbesondere parteiöffentliche Einvernahmen mit G.________, mit dem sich derzeit offenbar in Albanien in Haft befindenden H.________, mit Q.________ (offenbar geplant auf den 30. Mai 2017) sowie mit F.________. Letztere wird wohl zu sämtlichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anschuldigungen eingehend zu befragen sein.