_ vom 5. Mai 2017, welche in Z. 249 angibt, eine der gestohlenen Uhren wahrscheinlich schon einmal gesehen zu haben). Nebst den bereits erwähnten Anschuldigungen wird der Beschwerdeführer überdies dringend verdächtigt, sich diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2017, S. 2)