Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 4.3). Der dringende Tatverdacht ist gegeben und zumindest im Kern auch nicht bestritten. Zur Begründung wird verwiesen auf die Argumente des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Beschwerdegegnerin (vorne E. 3 und E. 4; vgl. zudem EV I.________ vom 5. Mai 2017, welche in Z. 249 angibt, eine der gestohlenen Uhren wahrscheinlich schon einmal gesehen zu haben).