_» angehalten und zur Einvernahme am 30. Mai 2017 vorgeladen werden können. Zur Verhältnismässigkeit ergänzt der Beschwerdeführer, die Untersuchungshaft sei einzig aufgrund des Tatverdachts wegen eines Autodiebstahls angeordnet worden, welcher bereits im Mai 2016 stattgefunden habe. Spätestens nach der Einvernahme von Q.________ liege diesbezüglich keine Kollusionsgefahr mehr vor. Es sei nicht zu erwarten, dass der