5. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer zur Kollusionsgefahr, dass sich der Beschuldigte H.________ ebenfalls in Haft befinde, allerdings in Albanien. Zu dieser Person bestehe folglich kein Kollusionsrisiko. Eine Absprache mit weiteren Auskunftspersonen erscheine bloss theoretischer Natur. Zudem seien die Mobiltelefone sichergestellt, sodass einer Auswertung nichts entgegen stehe. Schliesslich habe auch die fragliche Person «Q.________» angehalten und zur Einvernahme am 30. Mai 2017 vorgeladen werden können.