Danach seien möglicherweise weitere Beweismassnahmen zu treffen. Solange diese Ermittlungshandlungen nicht vorgenommen worden seien, bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit den erwähnten Personen in Verbindung setzen und absprechen, beziehungsweise versuchen werde, diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Derartige Absprachen hätten einen grossen Einfluss auf die Frage des Tatbeitrages und der Rolle des Beschwerdeführers bezüglich der ihm vorgeworfenen Delikte. Fernerhin seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich.