_ werde nicht nur zu den von ihr gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen parteiöffentlich zu befragen sein, sondern auch im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 12. Mai 2016. Diese Befragungen könnten erst jetzt durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung nicht auffindbar gewesen sei. Darüber hinaus müssten die beiden sichergestellten Mobiltelefone des Beschwerdeführers ausgewertet werden. Danach seien möglicherweise weitere Beweismassnahmen zu treffen.