Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und aufgrund des Umstandes, dass ihm im Falle einer Verurteilung eine Landesverweisung drohe, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich im Falle einer Freilassung der Strafverfolgung und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland – insbesondere nach Deutschland – oder durch Untertauchen entziehen werde. Zur Kollusionsgefahr ergänzt die Beschwerdegegnerin, obwohl der Beschwerdeführer teilweise ein Geständnis abgelegt habe, liege Kollusionsgefahr vor. Der Beschwerdeführer bestreite den Diebstahl zum Nachteil der E.___