ab dem 10. März 2017 nicht mehr bezahlen können. Infolgedessen sei am Tag seiner Anhaltung ein Betrag von über CHF 2‘000.00 offen gewesen. Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und aufgrund des Umstandes, dass ihm im Falle einer Verurteilung eine Landesverweisung drohe, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich im Falle einer Freilassung der Strafverfolgung und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland – insbesondere nach Deutschland – oder durch Untertauchen entziehen werde.