4 mals sei er am 2. November 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Damit stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer selten bis nie länger an einem Ort aufhalte und immer wieder bei anderen Personen vorübergehend wohne. Dazu komme, dass er gemäss aktuellem Kenntnisstand keiner legalen Tätigkeit nachgehe. Auch verfüge er über keine finanziellen Mittel. Das Hotelzimmer in D.________ hätten er und I.________ ab dem 10. März 2017 nicht mehr bezahlen können.