Auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn hätten den Beschwerdeführer nicht auffinden können, sodass auch sie ihn nach dem Diebstahl vom 27./28. Januar 2017 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben hätten. Zu erwähnen bleibe, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 für die Strafverfolgungsbehörden nicht erreichbar, beziehungsweise auffindbar gewesen sei. Da-