Er habe ausgeführt, dass er seit seinem 18. Lebensjahr quasi als Vagabund in Spanien, Österreich, Schweden und der Schweiz unterwegs sei. Der Beschwerdeführer sei nach dieser Einvernahme für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar gewesen, sodass er am 24. März 2017 von der Staatsanwaltschaft im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn hätten den Beschwerdeführer nicht auffinden können, sodass auch sie ihn nach dem Diebstahl vom 27./28. Januar 2017 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben hätten.