Bis zu seiner Verhaftung habe der Beschwerdeführer während zweier Monate im Hotel P.________ in D.________ gelebt, sei jedoch in der Schweiz nicht gemeldet gewesen. Wo er sich zwischen September 2015 bis Ende Februar 2017 aufgehalten habe, sei unbekannt. Auch der Mutter des gemeinsamen Kindes, I.________, sei nichts Näheres über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in besagtem Zeitraum bekannt. Sie habe dazu anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 5. Mai 2017 ausgeführt, dass sie nicht wisse, wo der Beschwerdeführer bis Anfang März 2017 gewohnt habe. Er habe immer Geschichten erzählt.