4. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, der dringende Tatverdacht sei gegeben und werde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Zur Fluchtgefahr führt sie aus, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger. Er verfüge weder in der Schweiz noch anderswo über einen offiziellen Wohnsitz. Er sei nirgendwo angemeldet. Mittlerweile habe festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer per 2. September 2015 bei der Einwohnergemeinde L.________ abgemeldet habe und nach R.________, Deutschland, gezogen sei. Bis zu seiner Verhaftung habe der Beschwerdeführer während zweier Monate im Hotel P.____