Davon könne eine fluchthemmende Wirkung erwartet werden. Sollte die Beschwerdekammer zur Ansicht gelangen, das Risiko einer allfälligen Flucht sei im Falle einer unbegleiteten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft zu gross, sei ihm die Weisung zu erteilen, sich bei einer noch zu bezeichnenden Polizeiwache regelmässig zu melden.