(SA) sei noch ungeklärt. Ob dies zur Begründung der Untersuchungshaft ausreiche, obwohl alle Spuren gesichert seien und auch Telefonauswertungen stattfänden, erscheine fragwürdig. Zum Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer aus, die Auflage, sich bei einer Amtsstelle zu melden, komme vor allem bei Fluchtgefahr in Betracht. Zweck der Auflage sei es, den Kontakt zwischen einem Beschuldigten und den Strafverfolgungsbehörden aufrecht zu erhalten. Davon könne eine fluchthemmende Wirkung erwartet werden.