3 ten, vermöchte keine Kollusionsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer sei geständig und habe keinerlei Interesse daran, die Wahrheitsfindung zu beeinflussen. Zudem hätte er bereits genug Zeit gehabt, auf allfällige Beweismittel einzuwirken und zu kolludieren. Die Beschwerdegegnerin hätte ein Jahr Zeit gehabt, die vorgenannten Personen zu befragen und nach dem «Q.________» zu fahnden. Einzig der Diebstahl in der E.________ (SA) sei noch ungeklärt.