Es seien keine Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig festhalte, sei der Beschwerdeführer bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhalts mehrheitlich geständig. Einzig der Diebstahl zum Nachteil der E.________ (SA) werde bestritten. Zudem sei er bereits am 2. August 2016 ausführlich zum Fahrzeugdiebstahl befragt worden und habe anlässlich der Hafteröffnung vom 21. April 2017 auf die Fragen der Staatsanwaltschaft ausführlich und nachvollziehbar Antwort gegeben. Er habe abermals sämtliche Namen der involvierten Personen genannt. Der blosse Umstand, dass die Personen F.________, G.______