Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei zu verneinen. Zur Kollusionsgefahr führe das Zwangsmassnahmengericht aus, F.________ und G.________ müssten befragt werden. Überdies müsse betreffend den Vorfall in der E.________ (SA) ermittelt werden, da der Beschwerdeführer eine Beteiligung am Diebstahl bestreite. Immerhin teile er mit, er glaube zu wissen, wer dahinter stecke. Seine Rolle sei damit fraglich und seine Ausführungen wenig glaubwürdig; im Übrigen handle es sich bei einem Einbruchdiebstahl nicht um ein geringfügiges Vermögensdelikt. Diesen Ausführungen sei ebenfalls nicht zu folgen. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr ersichtlich.