Er, der Beschwerdeführer, lebe seit über 10 Jahren in D.________. Er habe hier Wohnsitz, was auch ein vorübergehender Aufenthalt in einem Hotel nicht zu ändern vermöchte. Er sei in der Schweiz gemeldet, verstehe gut Berndeutsch und habe eine postalische Adresse in D.________, an der er erreichbar sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe ausgeführt, dass es auch aufgrund seiner finanziellen Situation fraglich erscheine, ob er eine Wohnung fände. Diese Erwägung sei nicht nachvollziehbar. Immerhin habe er für zwei Monate mit seinem Kind und seiner Freundin in einem Hotel in D.________ logiert. Es sei kein Fluchtwille vorhanden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei zu verneinen.