Es sei mehr als fraglich, ob er aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation eine Wohnung fände. Bei der Hafteröffnung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keinen Grund zu fliehen, weil die Vorwürfe für ihn nicht gross seien. Es kämen jedoch mehrere Vorstrafen hinzu – teilweise bereits widerrufen, mit Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit –, bei welchen die vorliegenden Vorwürfe in die Probezeit fielen. Der Beschwerdeführer müsse also mit einer höheren Strafe und mit Widerrufsverfahren rechnen, weshalb die Fluchtgefahr gegeben sei. Diesen Ausführungen könne jedoch nicht gefolgt werden. Er, der Beschwerdeführer, lebe seit über 10 Jahren in D.________.