Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und lebe seit zwei Monaten mit seiner Partnerin und seinem Kind im Hotel P.________ in D.________. Der Beschwerdeführer bezeichne seine Partnerin als seine Frau. Sie seien jedoch nicht verheiratet. Er hätte gemäss seinen Aussagen am 24. April 2017 eine Wohnungsbesichtigung in D.________ gehabt. Ob diese Aussage stimme, sei dem Zwangsmassnahmengericht nicht bekannt, ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nirgendwo angemeldet sei. Es sei mehr als fraglich, ob er aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation eine Wohnung fände.