2 zu sein sowie gegenüber seiner Ex-Freundin Drohungen ausgesprochen zu haben. Demgegenüber bestreite er, am Diebstahl vom 27./28. Januar 2017 in D.________ zum Nachteil der E.________ (SA) beteiligt gewesen zu sein. Der Tatverdacht werde insofern grundsätzlich nicht bestritten. Zur Fluchtgefahr habe das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er deutscher Staatsangehöriger sei. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und lebe seit zwei Monaten mit seiner Partnerin und seinem Kind im Hotel P.__