3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel wie folgt: Ihm werde vorgeworfen, am 12. August 2011 in L.________ mit Hilfe eines Flachwerkzeugs erfolglos versucht zu haben, in ein Einfamilienhaus einzubrechen, indem er versucht habe, zwei Fenstertüren auf zu wuchten. Als dies nicht gelungen sei, sei ein Stein durch den Glaseinsatz der einen Fenstertür geworfen worden. Mutmasslich der Beschwerdeführer habe alsdann durch das entstandene Loch gegriffen und erfolglos versucht, den inneren Türgriff zu drehen. Im Weiteren werde er verdächtigt, gemeinsam mit zwei anderen Männern am 12. Mai 2016 in M.__