alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 5. Mai 2017 beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. In ihrer Stellungnahme beantragte diese, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 22. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.