Am 23. April 2017 entschied das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), dass der Beschwerdeführer für drei Monate, das heisst bis am 19. Juli 2017, in Untersuchungshaft versetzt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme die Weisung zu erteilen, sich regelmässig bei einer zu bezeichnenden Polizeiwache zu melden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.