Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Es kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Es liegt keine Rechtsverzögerung (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 5 Abs. 1 StPO) vor, wenn die Staatsanwaltschaft am 20. April 2017 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung eröffnet und dieses nicht gleichentags behandelt oder gar abschliesst. Es ist vorderhand der Bericht des Dezernats Brände und Explosionen (BEX) zur Brandursache auszuwerten, welcher – was zu hoffen ist – konkrete Hinweise auf die Täterschaft geben wird.