Der gerügte Zeitablauf zwischen dem Brand und der Befragung liege demnach nicht in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, wobei ohnehin nicht von einer Verfahrensverzögerung ausgegangen werden könne. Die Anzeige der Polizei datiere zwar vom 15. März 2017, sei aber erst am 11. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 20. April 2017 habe der Pikettdienst leistende Staatsanwalt D.________ eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet. Da es sich aber um ein deutschsprachiges Verfahren handle, sei es umgehend an Staatsanwältin E.________ übertragen worden.