4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots sei, soweit die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könne, die Zeitperiode ab Eingang der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu betrachten. Die vorangehende Befragung der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 sei originär durch die Polizei erfolgt. Der gerügte Zeitablauf zwischen dem Brand und der Befragung liege demnach nicht in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, wobei ohnehin nicht von einer Verfahrensverzögerung ausgegangen werden könne.