3. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben geltend, das Verfahren werde in Verletzung von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verschleppt. Der Brand habe bereits am 9. Februar 2017 stattgefunden und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C.________, sei erst am 27. Februar 2017 befragt worden. Eine Verschleppung ergebe sich auch aus einer E-Mail der «F.________(Versicherung)» vom 21. April 2017, mit welcher mitgeteilt worden sei, dass zuerst Staatsanwalt D.________, nun aber Staatsanwältin E.________ für das Verfahren zuständig sei. Ein angemessener Zeitraum für das Verfahren seien drei Monate.