1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung. Die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte in ihrer Eingabe vom 20. April 2017 eine Rechtsverzögerung geltend. In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Mai 2017.