Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte B.________ GmbH Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Brandstiftung Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 17 9669) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung. Die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte in ihrer Eingabe vom 20. April 2017 eine Rechtsverzögerung geltend. In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kos- tenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Mai 2017. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Die Beschwerdeführerin ist durch die gerügte Rechtsverzöge- rung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben geltend, das Verfahren werde in Verletzung von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verschleppt. Der Brand habe bereits am 9. Februar 2017 stattgefunden und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, C.________, sei erst am 27. Februar 2017 befragt worden. Eine Verschleppung ergebe sich auch aus einer E-Mail der «F.________(Versicherung)» vom 21. April 2017, mit welcher mitgeteilt worden sei, dass zuerst Staatsanwalt D.________, nun aber Staatsanwältin E.________ für das Verfahren zuständig sei. Ein angemessener Zeitraum für das Verfahren seien drei Monate. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots sei, soweit die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könne, die Zeitperiode ab Eingang der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu be- trachten. Die vorangehende Befragung der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 sei originär durch die Polizei erfolgt. Der gerügte Zeitablauf zwischen dem Brand und der Befragung liege demnach nicht in der Verantwortung der Staats- anwaltschaft, wobei ohnehin nicht von einer Verfahrensverzögerung ausgegangen werden könne. Die Anzeige der Polizei datiere zwar vom 15. März 2017, sei aber erst am 11. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 20. April 2017 habe der Pikettdienst leistende Staatsanwalt D.________ eine Untersuchung ge- gen unbekannte Täterschaft eröffnet. Da es sich aber um ein deutschsprachiges Verfahren handle, sei es umgehend an Staatsanwältin E.________ übertragen worden. Durch diesen Handwechsel sei es zu keiner Verfahrensverzögerung ge- kommen, zumal bereits am selben Tag Beschwerde erhoben worden sei. 2 5. 5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechts- verzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden er- lauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfe- nen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah- rensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschul- digte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbe- teiligten wie die Privatklägerschaft. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbeson- dere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we- sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013, m.w.H.). 5.2 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Es kann auf die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Es liegt keine Rechtsverzögerung (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 5 Abs. 1 StPO) vor, wenn die Staatsanwaltschaft am 20. April 2017 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung eröffnet und dieses nicht gleichentags be- handelt oder gar abschliesst. Es ist vorderhand der Bericht des Dezernats Brände und Explosionen (BEX) zur Brandursache auszuwerten, welcher – was zu hoffen ist – konkrete Hinweise auf die Täterschaft geben wird. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 18. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4