5. Die der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2 auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der ihr zustehenden Entschädigung gemäss Ziffer 3 verrechnet, so dass der Beschwerdeführerin noch CHF 900.00 ausbezahlt werden (Art. 442 Abs. 4 StPO). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ - der Beschuldigten 2 - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten)