13 ausscheidung im Umfang von einem Fünftel. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung. Diese wird entsprechend ihres Obsiegens und dem angemessenen Aufwand pauschal auf CHF 1‘200.00 (inkl. MWST und Auslagen) bestimmt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der ihr zustehenden Entschädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte erhält entsprechend seines Obsiegens im Umfang eines Fünftels eine Entschädigung. Diese wird entsprechend dem angemessenen Aufwand pauschal auf CHF 300.00 (inkl. MWST und Auslagen) bestimmt.