Ein solches Vorgehen kann den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen, zumal eine Bereicherungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann. Ob die Vorwürfe allenfalls (auch) den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen könnten, wird bei dieser Ausgangslage nicht von der Beschwerdekammer geprüft. Es besteht Ermittlungsbedarf. Weitere Ermittlungshandlungen sind zudem möglich. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.